Satzung

LANDESSATZUNG

mit Finanz- und Beitragsordnung
FDP-Landesverband Berlin


vom 28. November 2003
in der Fassung vom 25. Januar 2004


geändert auf dem 73. ord. LPT am 24.03.2007 geändert auf dem a.o. LPT am 11.10.2008 geändert auf dem 75. ord. LPT am 27.03.2009
geändert auf dem 78. ord. LPT am 03.03.2012
geändert auf dem 80. ord. LPT am 15.03.2014 geändert auf dem 82. ord. LPT am 12.03.2016
geändert auf dem 84. ord. LPT am 10.03.2018
geändert auf dem 85. ord. LPT am 08.03.2019
geändert auf dem 86. ord. LPT am 15.11.2020
geändert auf dem 88. ord. LPT am 07.05.2022
geändert auf dem 90. ord. LPT am 22.06.2024

 


1. Abschnitt: Zweck und Mitgliedschaft


§ 1 Zweck
Der Landesverband Berlin der Freien Demokratischen Partei (FDP Berlin) ist der Gebietsver-band der Freien Demokratischen Partei (FDP) für das Gebiet des Landes Berlin. Die FDP ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteienge-setzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen. Die FDP Berlin setzt sich ein für eine Verbesserung der Partizipation von Frauen in Partei und Politik und fördert die angemessene Berücksichtigung von Frauen bei der Beset-zung von Listenplätzen und Parteigremien.
 

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche Person, die im Geltungsbereich des Parteiengesetzes lebt, kann Mitglied der Partei werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze und Satzung der Partei anerkennt. Die Aufnahme von Nicht-EU-Bürgern setzt im Regelfall einen Aufent-halt von zwei Jahren im Geltungsbereich des Parteiengesetzes voraus.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen, wenn
1. der Bewerber Mitglied ist einer
a) mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe oder
b) anderen, mit einer parlamentarischen oder kommunalen Fraktion oder Gruppe der FDP in Wettstreit stehenden parlamentarischen oder kommunalen Fraktion oder Gruppe oder
c) ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Grundsätzen der FDP widerspricht,
2. dem Bewerber die Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder das Wahlrecht rechtskräftig entzo-gen ist oder
3. der Bewerber als Nicht-EU-Bürger keinen Wohnsitz im Geltungsbereich des Parteienge-setzes unterhält.
(3) Mit dem Aufnahmeantrag muss der Bewerber wahrheitsgemäß über frühere Mitgliedschaf-ten in der FDP oder in anderen Parteien informieren.
(4) Die Aufnahme erfolgt entsprechend den Regelungen des § 65.
§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke und Ziele der FDP zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu be-teiligen.
(2) Jedes Mitglied ist höchstpersönlich zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
 

§ 4 Ordnungsmaßnahmen
(1) Verstößt ein Mitglied gegen diese Satzung, die Grundsätze oder die Ordnung der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können gegen das Mitglied durch das Landesschiedsgericht Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Es kann erkannt werden auf
1. Verwarnung,
2. Verweis,
3. Enthebung von einem Parteiamt,
4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden, und zwar höchstens auf die Dauer von zwei Jahren oder
5. Ausschluss aus der Partei.
Die Maßnahmen der Nummern 1 bis 4 können auch nebeneinander verhängt werden.
(2) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schwe-ren Schaden zufügt.
(3) Ein solcher Ausschlussgrund liegt insbesondere bei schuldhaft unterlassener Beitragszahlung vor. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Bundessatzung.
 

§ 5 Beendigung
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
1. Austritt,
2. Beitritt zu einer
a) mit der FDP im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe oder
b) ausländischen Partei, Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Grundsätzen der FDP widerspricht,
3. rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
4. bei Ausländern durch Aufgabe des Wohnsitzes im Geltungsbereich des Parteiengesetzes,
5. Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung nach § 13 Absätze 4 und 5 der Finanz-und Bei-tragsordnung,
6. Ausschluss oder
7. Tod.
(2) Kandidiert ein Mitglied bei einer öffentlichen Wahl im Wettbewerb zur FDP, kann der Vorsit-zende der für das Wahlgebiet zuständigen Gliederung auf Beschluss des Vorstands das Mit-glied schriftlich dazu auffordern, innerhalb einer Woche von der Kandidatur zurückzutreten.
Das Aufforderungsschreiben ist dem Mitglied zuzustellen. Die Frist beginnt mit Zustellung. Ist die Rücknahme der Kandidatur aus wahlrechtlichen Gründen nicht möglich, steht ihr die öf-fentliche Erklärung gleich, das Wahlamt nicht anzutreten. Kommt das Mitglied der Aufforde-rung nicht nach, gilt dies als Austritt nach Abs. 1 Nr. 1. Die Mitgliedschaft endet mit der Erklä-rung des Mitglieds, an der Kandidatur festhalten zu wollen. Gibt das Mitglied keine Erklärung ab, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Frist nach Satz 1. Das Ende der Mitgliedschaft stellt der Vorstand durch Beschluss fest und teilt diesen dem Mitglied mit. Das Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung gegen die Beendigung seiner Mitgliedschaft das Schiedsgericht anrufen. Über diese Möglichkeit ist das Mitglied in der Mit-teilung zu unterrichten. Die Möglichkeit, wegen einer Kandidatur im Wettbewerb zur FDP den Ausschluss nach § 4 zu beantragen, bleibt unberührt.
2. Abschnitt: Gliederungen, Organe und weitere Gremien
 

§ 6 Gliederungen, Organe und weitere Gremien
(1) Der Landesverband untergliedert sich in Bezirksverbände. Die Bezirksverbände sollen sich in Ortsverbände untergliedern.
(2) Bezirksverbände und Ortsverbände sind keine selbständigen Vereine. Sie sind zur Beschluss-fassung nur im Rahmen dieser Satzung befugt und an die Beschlüsse der Landesorgane ge-bunden.
(3) Organe der FDP Berlin sind
1. auf Landesebene
a) der Landesparteitag,
b) der Landesausschuss und
c) der Landesvorstand,
2. auf Bezirksebene
a) die Bezirksmitgliederversammlungen,
b) die Bezirksausschüsse und
c) die Bezirksvorstände,
3. auf Ortsebene
a) die Ortsmitgliederversammlungen und
b) die Ortsvorstände.
(4) Beratende Gremien der FDP Berlin sind
1. die Landesfachausschüsse,
2. der Landessatzungsausschuss,
3. der Wahlprüfungsausschuss und
4. die Haushaltskommission.
(5) Nachgeordnete Gliederungen können für ihren Verband im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung weitere Gremien einsetzen.
(6) Wahlversammlungen der FDP Berlin sind:
1. die Europawahlversammlung,
2. die Bundeswahlversammlung,
3. die Landeswahlversammlung,
4. die Bundeswahlkreismitgliederversammlungen und
5. die Bezirkswahlversammlungen.
(7) Die Parteigerichtsbarkeit wird durch das Landesschiedsgericht ausgeübt.
I. Landesverband
 

§ 7 Landesparteitag
(1) Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes.
(2) Seine Aufgabe ist die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und or-ganisatorische Fragen. Seine Beschlüsse sind für die Organe und Gremien innerhalb des Lan-desverbandes und jedes Mitglied des Landesverbandes bindend.
(3) Insbesondere ist Aufgabe des Landesparteitages
1. die Wahl des Landesvorstandes,
2. die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, und mindestens einem stellvertreten-den Rechnungsprüfer für die Amtsdauer des Landesvorstands,
3. die Entlastung des Landesvorstandes,
4. die Entlastung des Landesschatzmeisters,
5. die Wahl der Delegierten zum Bundesparteitag,
6. die Wahl der Vorschläge der FDP Berlin zum Bundesparteitag für die Wahlen zu den Ver-tretern und Stellvertretern für den Rat der Allianz der Liberalen und Demokraten für Eu-ropa (ALDE) sowie den Kongress der ALDE,
7. die Wahl des Landesschiedsgerichts,
8. die Wahl von Ehrenvorsitzenden,
9. die Festsetzung des Landesumlagebetrages der Ortsverbände, wobei es einer Mehrheit von Zweidritteln bedarf,
10. die rechtzeitige Beschlussfassung über die Frage, ob die FDP Berlin zur nächsten Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus Bezirkslisten oder eine Landesliste einreicht1,
11. der Abschluss und die Auflösung von Koalitionsvereinbarungen auf Landesebene,
12. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, wobei es einer Mehrheit von Zweidrit-teln neben einer einfachen Mehrheit unter den Stimmberechtigten bedarf sowie
13. die Beschlussfassung über die Auflösung oder Verschmelzung der FDP Berlin nach Maß-gabe des § 69.
(4) Der Landesparteitag besteht aus 250 von den Ortsverbänden gewählten Delegierten.
§ 8 Landesausschuss
(1) Der Landesausschuss ist das dem Landesparteitag nachgeordnete ständige Organ.
(2) Seine Aufgabe ist die Beratung und Beschlussfassung über die zwischen den Parteitagen an-fallenden politischen und organisatorischen Fragen.
(3) Dem Landesausschuss vorbehalten ist
1. die Wahl der Mitglieder des Landessatzungsausschusses,
2. die Wahl der Mitglieder der Haushaltskommission,
3. die Einsetzung und Auflösung der Landesfachausschüsse,
4. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für die Landesfachausschüsse,
5. die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Landesverband und einem Bezirksverband in personeller, politischer oder finanzieller Art auf Antrag des Vor-standes beider betroffenen Gliederungen sowie
6. die Entscheidung über die vorläufige Amtsenthebung einzelner Mitglieder des Landes-vorstandes als Vorbereitung eines Parteiordnungsverfahrens, das schwerere Maßnah-men als einen Verweis zum Gegenstand hat.
(4) Nach Anhörung der Fraktion der FDP im Abgeordnetenhaus von Berlin ist der Landesaus-schuss überdies zuständig für
1. die Wahl einer Verhandlungskommission für Koalitionsverhandlungen,
2. die Wahl der Mitglieder eines Koalitionsausschusses sowie
3. die Nominierung der Vorschläge für die Regierungsmitglieder der FDP im Berliner Senat.
(5) Der Landesausschuss besteht aus 84 von den Bezirksausschüssen gewählten Delegierten. Die Mitglieder des Landesvorstandes und andere Funktionsträger gehören, sofern sie nicht Dele-gierte sind, dem Landesausschuss als beigeordnete Mitglieder mit nur beratender Stimme an; das Nähere ergibt sich aus dem Anhang „Beiordnungen“.
 

§ 9 Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand ist das geschäftsführende Organ des Landesverbandes.
(2) Der Landesvorstand
1. erledigt die laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben und
1 Die erforderliche Mehrheit bestimmt sich nach § 64 Abs. 1 der Landessatzung.
2. führt die Geschäfte des Landesverbandes unter Beachtung der Beschlüsse der übrigen Landesorgane.
(3) Der Landesvorstand wird vom Landesparteitag gewählt. Er besteht aus
1. dem Landesvorsitzenden,
2. drei Stellvertretern,
3. dem Landesschatzmeister,
4. dem Generalsekretär und
5. zehn Beisitzern.
Der Generalsekretär wird auf Vorschlag des Landesvorsitzenden für dessen Amtszeit gewählt.
(4) Die Amtszeit des Landesvorstandes beträgt zwei Jahre.
 

§ 10 Landesfachausschüsse und Landesarbeitskreise
(1) Die Landesfachausschüsse sind auf Dauer angelegte sachverständige Gremien, die ein be-stimmtes Themengebiet für die landesverbandsinterne Verwendung bearbeiten.
(2) Ihre Aufgabe ist
1. die Unterstützung der Arbeit der Organe des Landesverbandes und
2. die Bearbeitung von Aufträgen der Organe auf Landesebene.
(3) Die Landesfachausschüsse leiten die Ergebnisse ihrer Arbeit dem jeweils zuständigen Organ zur weiteren Behandlung zu.
(4) Für begrenzte Aufgaben oder begrenzte Zeit können Arbeitskreise durch Beschluss des Lan-desausschusses oder des Landesvorstands eingesetzt werden, für die die Vorschriften für Landesfachausschüsse sinngemäß gelten.
(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung für Landesfachausschüsse.
 

§ 11 Landessatzungsausschuss
(1) Aufgabe des Landessatzungsausschusses ist
1. die Auslegung dieser Satzung im Rahmen von Gutachten und
2. die Beratung in Satzungsangelegenheiten.
(2) Der Landessatzungsausschuss ist unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.
(3) Gutachten können alle Organe auf Landesebene, das Landesschiedsgericht und jeder Bezirks-vorstand in Auftrag geben.
(4) Der Landessatzungsausschuss besteht aus neun vom Landesausschuss gewählten Mitglie-dern.
(5) Die Amtszeit des Landessatzungsausschusses beträgt zwei Jahre.
 

§ 12 Wahlprüfungsausschuss
(1) Aufgabe des Wahlprüfungsausschusses ist die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Einberu-fung, der Zahl und Stimmberechtigung der Delegierten für
1. die Jahreshauptversammlungen aller Organe und
2. die Wahlversammlungen.
(2) Auf Verlangen des Landesvorstandes prüft der Wahlprüfungsausschuss auch weitere Ver-sammlungen.
(3) Wahlprüfungsausschuss ist der Landessatzungsausschuss. Die diesbezüglichen Vorschriften gelten entsprechend.
 

§ 13 Landesschiedsgericht
(1) Das Landesschiedsgericht ist das Landesparteigericht der FDP Berlin nach Maßgabe des Par-teiengesetzes und der Bundesschiedsgerichtsordnung der FDP.
(2) Das Landesschiedsgericht ist unabhängig und Weisungen nicht unterworfen.
(3) Das Landesschiedsgericht ist zuständig für Entscheidungen über
1. die Anfechtung von Wahlen,
2. Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landesverbandes,
3. sonstige Streitigkeiten
a) des Landesverbandes oder eines ihm angehörenden Gebietsverbandes mit einzel-nen Mitgliedern,
b) unter Mitgliedern des Landesverbandes, soweit das Parteiinteresse berührt ist,
4. Streitigkeiten zwischen dem Landesverband und ihm angehörenden Gebietsverbänden oder zwischen Gebietsverbänden innerhalb des Landesverbandes und
5. sonstige Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Satzungsrechtes der Partei, die im Bereich des Landesverbandes entstehen.
(4) Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern, die das Parteiinteresse berühren, muss vor Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens der unterste für beide Mitglieder zuständige Gebietsverband versucht haben, die Streitigkeiten gütlich beizulegen.
(5) Das Landesschiedsgericht wird vom Landesparteitag gewählt. Es besteht aus dem Präsiden-ten und zwei Beisitzern, von denen einer zum stellvertretenden Präsidenten zu wählen ist, sowie vier stellvertretenden Beisitzern.
(6) Der Präsident, der zum Stellvertreter des Präsidenten bestimmte Beisitzer und die Hälfte der stellvertretenden Beisitzer müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(7) Die Amtszeit des Landesschiedsgerichtes beträgt vier Jahre.
 

§ 14 Haushaltskommission
(1) Aufgabe der Haushaltskommission ist die Vorberatung des Finanz- und Haushaltsplanes des Landesverbandes.
(2) Die Haushaltskommission besteht aus fünf vom Landesausschuss aus der Mitte seiner Dele-gierten und Ersatzdelegierten gewählten Mitgliedern. Der Landesschatzmeister ist ihr beige-ordnet.
 

§ 15 Europawahlversammlung
(1) Die Europawahlversammlung wählt
1. im Fall der Aufstellung einer Bundesliste
die Delegierten und Ersatzdelegierten des Landesverbandes zum Europatag der FDP. Zu-sätzlich nominiert sie die Vorschläge der FDP Berlin für die Aufstellung der Bundesliste durch den Europatag der FDP,
2. im Fall der Aufstellung von Landeslisten
die Bewerber und Ersatzbewerber der FDP Berlin für die Wahl zum Europäischen Parla-ment.
(2) Wahlberechtigt sind nur solche Mitglieder, die im Zeitpunkt der Europawahlversammlung in Berlin wahlberechtigt zum Europäischen Parlament sind.
(3) Die Europawahlversammlung setzt sich aus 250 von den Ortsmitgliederversammlungen ge-wählten Delegierten zusammen. Der Delegiertenschlüssel bestimmt sich entsprechend den Vorschriften über die Zusammensetzung des Landesparteitages.
 

§ 16 Bundeswahlversammlung
(1) Die Bundeswahlversammlung wählt die Kandidaten für die Landesliste der FDP Berlin zur Bundestagswahl.
(2) Wahlberechtigt sind nur solche Mitglieder, die im Zeitpunkt der Bundeswahlversammlung in Berlin wahlberechtigt zum Deutschen Bundestag sind.
(3) Die Bundeswahlversammlung setzt sich zusammen aus 250 von den Bundeswahlkreismitglie-derversammlungen gewählten Delegierten der Wahlkreise. Der Delegiertenschlüssel be-stimmt sich nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Wahlkreisen zum Deutschen Bundes-tag wahlberechtigten Mitglieder der FDP zur Gesamtzahl der im Gebiet der FDP Berlin zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitglieder der FDP am 31.12. des vorangegangenen Jahres.
 

§ 17 Landeswahlversammlung
(1) Die Landeswahlversammlung wählt die Kandidaten für die Landesliste der FDP Berlin zur Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin, wenn eine Landesliste aufgestellt wird.
(2) Wahlberechtigt sind nur solche Mitglieder, die im Zeitpunkt der Landeswahlversammlung wahlberechtigt zum Abgeordnetenhaus von Berlin sind.
(3) Die Landeswahlversammlung setzt sich zusammen aus 250 von den Bezirkswahlversammlun-gen gewählten Delegierten. Der Delegiertenschlüssel bestimmt sich entsprechend den Vor-schriften über die Zusammensetzung des Landesparteitages.
II. Bezirksverbände
 

§ 18 Aufgaben und Gebiet der Bezirksverbände
(1) Die Bezirksverbände sind zuständig für
1. die Meinungs- und Willensbildung sowie die politische Unterrichtung der Bezirksmitglie-der,
2. Werbung im Bezirk, unbeschadet der Rechte des Landesverbandes,
3. die Umsetzung der sie betreffenden Beschlüsse übergeordneter Organe,
4. das Aussprechen von Anregungen und Empfehlungen an die Bezirksverordneten und Mitglieder des Bezirksamtes in ihrem Bezirk,
5. die Aufstellung der bezirklichen Wahlvorschläge für die Wahlen zum Berliner Parlament und zu den Bezirksverordnetenversammlungen,
6. die Beschlussfassung über die Struktur ihrer Untergliederung in Ortsverbände sowie
7. die Koordination der Arbeit ihrer Ortsverbände.
(2) Das Gebiet der Bezirksverbände entspricht dem der Verwaltungsbezirke des Landes Berlin.
 

§ 19 Bezirksmitgliederversammlung, Fehlen von Ortsverbänden
(1) Die Bezirksmitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder eines Bezirksverban-des der FDP Berlin.
(2) In Bezirksverbänden, die sich nicht in Ortsverbände untergliedern, nehmen die Bezirksmit-gliederversammlungen die Aufgaben der Ortsmitgliederversammlung, der Bezirksvorstand zusätzlich zu seinen Aufgaben auch die eines Ortsvorstandes wahr, soweit jeweils anwend-bar.
(3) Auf Beschluss des Bezirksausschusses nimmt die Bezirksmitgliederversammlung als nichtstän-dige Bezirkswahlversammlung die Aufstellung der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Lan-deswahlversammlung nach Maßgabe des § 23 wahr. Bei dieser Beschlussfassung des Bezirks-ausschusses sind nur gewählte Delegierte stimmberechtigt, die gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 wahl-berechtigt im Sinne des Landeswahlgesetzes sind.
 

§ 20 Bezirksausschuss
(1) Der Bezirksausschuss ist das oberste Organ des Bezirksverbandes.
(2) Er entscheidet über alle den Bezirksverband betreffenden Angelegenheiten.
(3) Dem Bezirksausschuss vorbehalten ist
1. die Wahl des Bezirksvorstandes,
2. die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, sowie mindestens einem stellvertre-tenden Rechnungsprüfer für die Amtsdauer des Bezirksvorstands,
3. die Entlastung des Bezirksvorstandes,
4. die Entlastung des Bezirksschatzmeisters,
5. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesausschuss,
6. die Beschlussfassung über die Bildung, örtliche Abgrenzung, Auflösung oder Verschmel-zung von Ortsverbänden,
7. die Festsetzung des Bezirksumlagebetrages der Ortsverbände, wobei es einer Mehrheit von Zweidritteln bedarf,
8. die Wahrnehmung der bezirklichen Wahlvorbereitungshandlungen in seiner Eigenschaft und Zusammensetzung als ständige Bezirkswahlversammlung nach Maßgabe des § 23 sowie
9. die Entscheidung darüber, ob im Falle der Aufstellung von Landeslisten statt des Bezirks-ausschusses gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) die Bezirksmitgliederversammlung die Delegierten zur Landeswahlversammlung wählen soll.
(4) Nach Anhörung der Mitglieder der FDP in der Bezirksverordnetenversammlung seines Bezir-kes entscheidet der Bezirksausschuss über
1. die Wahl einer Verhandlungskommission für die Verhandlungen über die Bildung einer Zählgemeinschaft,
2. die Beteiligung an einer Zählgemeinschaft,
3. die Wahl der Mitglieder eines Zählgemeinschaftsausschusses,
4. die Auflösung einer Zählgemeinschaft sowie
5. die Nominierung der Vorschläge für die von der FDP zu benennenden Mitglieder des Be-zirksamtes.
(5) Der Bezirksausschuss setzt sich zusammen aus den durch die Ortsmitgliederversammlungen gewählten Delegierten. Die Größe des Bezirksausschusses beträgt grundsätzlich 13 Dele-gierte. Je angefangener 50 Mitglieder zum Stichtag 31. Dezember des vergangenen Jahres erhöht sich die Delegiertenzahl um zwei. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Mitglieder des
Bezirksvorstandes und der Vorsitzende der BVV -Fraktion bzw. Gruppe gehören ihm mit bera-tender Stimme an.
 

§ 21 Bezirksvorstand
(1) Der Bezirksvorstand ist das ständige geschäftsführende Organ des Bezirksverbandes.
(2) Der Bezirksvorstand
1. erledigt die laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben und
2. führt die Geschäfte des Bezirksverbandes
unter Beachtung der Beschlüsse des Bezirksausschusses.
(3) Der Bezirksvorstand wird vom Bezirksausschuss gewählt. Er besteht aus
1. dem Bezirksvorsitzenden,
2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Bezirksschatzmeister und
4. bis zu vier Beisitzern.
(4) Die Amtszeit des Bezirksvorstandes beträgt zwei Jahre.
 

§ 22 Bundeswahlkreismitgliederversammlung
(1) Die Bundeswahlkreismitgliederversammlung wählt
1. die Delegierten und Ersatzdelegierten des Wahlkreises zur Bundeswahlversammlung und
2. einen Wahlkreisbewerber.
(2) Die Bundeswahlkreismitgliederversammlung wird von dem Bezirksvorsitzenden einberufen, dessen Mitglieder unter den Wahlberechtigten im Wahlkreis zum Deutschen Bundestag die Mehrheit bilden. Er leitet die Sitzung bis zur Wahl eines anderen Sitzungsleiters, die unmittel-bar nach der Eröffnung erfolgt.
(3) Die Bundeswahlkreismitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den in einem Wahl-kreis im Versammlungszeitpunkt zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Mitgliedern der FDP.
 

§ 23 Bezirkswahlversammlung
(1) Die Bezirkswahlversammlung wählt
1. a) die Bezirksliste zur Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin
b) oder abweichend die Delegierten und Ersatzdelegierten zur Landeswahlversamm-lung, wenn die FDP Berlin eine Landesliste einreicht,
2. die Wahlkreiskandidaten für die bezirklichen Wahlkreise zum Berliner Abgeordneten-haus und
3. die Kandidaten für die Bezirksliste zur Wahl der jeweiligen Bezirksverordnetenversamm-lung.
(2) Die Bezirkswahlversammlung setzt sich zusammen
1. im Fall der Wahrnehmung durch den Bezirksausschuss nach § 20 Absatz 3 Nummer 8 aus den gewählten Delegierten des Bezirksausschusses, soweit diese wahlberechtigt im Sinne des Landeswahlgesetzes sind,
2. im Fall der Wahrnehmung durch die Bezirksmitgliederversammlung nach § 19 Absatz 3 Satz 1 aus den Bezirksmitgliedern, die wahlberechtigt im Sinne des Landeswahlgesetzes sind.
(3) Wahlberechtigt im Sinne des Landeswahlgesetzes sind
1. im Fall des Absatzes 1 Nummern 1 und 2 nur solche Mitglieder, die im Zeitpunkt der Be-zirkswahlversammlung wahlberechtigt zum Abgeordnetenhaus von Berlin sind,
2. im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 zusätzlich solche Mitglieder, die im Zeitpunkt der Be-zirkswahlversammlung wahlberechtigt zu einer Berliner Bezirksverordnetenversamm-lung sind.
III. Ortsverbände
 

§ 24 Aufgaben und Gebiet der Ortsverbände
(1) Die Ortsverbände sind zuständig für
1. die Meinungs- und Willensbildung sowie die politische Unterrichtung der Ortsverbands-mitglieder,
2. Werbung im Gebiet des Ortsverbandes, unbeschadet der Rechte des Landes- und des Bezirksverbandes,
3. die Förderung des Zusammenhalts unter den Mitgliedern,
4. die Umsetzung der sie betreffenden Beschlüsse übergeordneter Organe,
5. die Erhebung der Mitgliedsbeiträge (Beitragshoheit) und
6. das Aufnahmeverfahren.
(2) Die Gebietsgrenzen der Ortsverbände sollen sich an den Grenzen der Wahlkreise für die Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus orientieren.
(3) Existieren in einem Bezirksverband nur noch zwei Ortsverbände und werden diese ver-schmolzen oder wird einer von beiden aufgelöst, so gelten beide als aufgelöst. Sämtliche Rechte und Pflichten nehmen dann die Bezirksmitgliederversammlung und der Bezirksvor-stand gemäß § 19 wahr.
 

§ 25 Ortsmitgliederversammlung
(1) Die Ortsmitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbands.
(2) Sie beschließt über alle den Ortsverband betreffenden Fragen.
(3) Der Ortsmitgliederversammlung vorbehalten sind Beschlüsse über
1. die Wahl des Ortsvorstandes,
2. die Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern, sowie mindestens einem stellvertre-tenden Rechnungsprüfer für die Amtsdauer des Ortsvorstandes,
3. die Entlastung des Ortsvorstandes,
4. die Entlastung des Ortsschatzmeisters,
5. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bezirksausschuss,
6. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landesparteitag,
7. die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Europawahlversammlung,
8. die Festlegung einer ortsverbandlichen Beitragsordnung, wobei es einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Stimmberechtigten bedarf,
9. die Beschlussfassung über die Verschmelzung mit anderen Ortsverbänden, wobei es ei-ner Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Stimmberechtigten bedarf sowie
10. die Beschlussfassung über die Auflösung des Ortsverbandes, wobei es einer Mehrheit von Dreivierteln unter den Stimmberechtigten bedarf.
 

§ 26 Ortsvorstand
(1) Der Ortsvorstand ist das geschäftsführende Organ des Ortsverbandes.
(2) Der Ortsvorstand
1. erledigt die laufenden organisatorischen und politischen Aufgaben und
2. führt die Geschäfte des Ortsverbandes
unter Beachtung der Beschlüsse der Ortsmitgliederversammlung.
(3) Der Ortsvorstand wird von der Ortsmitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus
1. dem Ortsvorsitzenden,
2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Ortsschatzmeister und
4. bis zu drei Beisitzern.
(4) Die Amtszeit des Ortsvorstands beträgt zwei Jahre (ab 01.01.2005).
3. Abschnitt: Parteiämter und -mandate
 

§ 27 Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Es ist das Recht jedes Mitgliedes, sich an Wahlen zu Parteiämtern und Parteimandaten zu be-teiligen.
(2) Wer als Mitglied eines Organs nicht entlastet wurde, ist für die Dauer von zwei Jahren für die-ses Organ nicht wählbar.
(3) Das Wahlrecht kann in jeder Wahlperiode eines Parteigremiums für eine gleichartige Jahres-hauptversammlung nur in jeweils einem Verband ausgeübt werden.
(4) Ein weisungsgebundener Mitarbeiter einer Geschäftsstelle der Partei kann nicht zugleich Mit-glied des Vorstandes sein, dessen Weisung er unterworfen ist.
 

§ 28 Rechte und Pflichten der Vorstände
(1) Der Vorstand ist im Rahmen der seiner Gliederung nach dieser Satzung zugewiesenen Aufga-ben und der Leistungsfähigkeit seiner Gliederung ermächtigt, den Landesverband außerge-richtlich zu vertreten. Gegenüber dem Geschäftsgegner hat er die Gliederung zu bezeichnen, im Rahmen derer er das Geschäft führt.
(2) Ein Vorstand handelt durch den Vorsitzenden.
(3) Im Falle der Verhinderung eines Vorsitzenden tritt an dessen Stelle einer seiner Stellvertre-ter, im Falle deren Verhinderung der Schatzmeister.
(4) Ist ein Schatzmeister verhindert, so bestellt der Vorstand aus seiner Mitte einen kommissari-schen Schatzmeister.
(5) Entscheidungen über Personal trifft jeder Gliederungsvorstand als Kollegialorgan.
(6) Jeder Gliederungsvorstand legt dem ihn wählenden Gremium zur Jahreshauptversammlung vor:
1. den Bericht des Vorstandes,
2. den Bericht des Schatzmeisters und
3. den Bericht der Rechnungsprüfer.
 

§ 29 Besondere Rechte und Pflichten des Landesvorstandes
(1) Der Landesvorsitzende, seine drei Stellvertreter und der Landesschatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Landesvorsitzende vertritt die Landespartei und alle Gliederun-gen gerichtlich und außergerichtlich alleine. Er kann im Namen des Landesverbandes klagen,
Verträge abschließen oder Vollmachten zum Abschluss von Verträgen erteilen. Im Falle sei-ner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter oder der Landesschatzmeis-ter.
(2) Der Landesvorsitzende oder jeder seiner Stellvertreter ist berechtigt, an jeder Veranstaltung eines Gremiums des Landesverbandes oder der Gliederungen mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen. Eine Teilnahme an den Sitzungen der Vorstände der Bezirks- und Ortsver-bände bedarf deren Zustimmung. Die Vertretung durch ein vom Landesvorstand im Einzelfall bevollmächtigtes Mitglied des Landesvorstandes ist zulässig.
(3) In Landesorganen ist einem Mitglied des Landesvorstandes auf Wunsch auch außerhalb der Rednerreihenfolge das Wort zu erteilen.
(4) Der Landesvorstand trägt Sorge dafür, dass
1. der satzungsgemäße Gang der Organisation gewahrt bleibt,
2. satzungswidrige Maßnahmen unterbleiben und
3. Beschlüsse und festgelegte Richtlinien eingehalten werden.
(5) In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, kann der Landesvorstand ein Mitglied
1. in Verfahren zur Enthebung von einem Parteiamt von der Ausübung des Parteiamtes,
2. in Verfahren über den Ausschluss aus der Partei von der Ausübung seiner Rechte als Mitglied
für die Dauer des Verfahrens einstweilen ausschließen, bis das Landesschiedsgericht in dem Verfahren entschieden hat, längstens aber für den Zeitraum von vier Monaten. Die Entschei-dung des Landesvorstandes ist unanfechtbar.
(6) Der Landesschatzmeister erlässt, soweit erforderlich, Anweisungen und verbindliche Richtli-nien zur einheitlichen Gestaltung des Rechnungswesens im Sinne des Parteiengesetzes.
 

§ 30 Rechte der Schatzmeister
(1) Der Schatzmeister ist im Rahmen der seiner Gliederung nach dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben und der Leistungsfähigkeit seiner Gliederung ermächtigt, den Landesverband in wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten außergerichtlich zu vertreten. Gegenüber dem Geschäftsgegner hat er die Gliederung zu bezeichnen, im Rahmen derer er das Geschäft führt.
(2) Die Schatzmeister sind berechtigt, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass die vorgesehene Ausgabe nicht getätigt werden darf, es sei denn, der jeweils zuständige Vor-stand lehnt mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Schatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
 

§ 31 Amtsdauer, Nachwahlen
(1) Die Amtsdauer aller Gewählten beträgt ein Jahr, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie endet mit der Neuwahl des Gremiums. Die Sprecher des Landes- und der Bezirksaus-schüsse sowie deren Stellvertreter üben ihre Ämter bis zur Neuwahl des Sprechergremiums weiter aus.
(2) Nachwahlen erfolgen für den Rest der Wahlperiode des Gremiums.

§ 32 Vergütung und Auslagenerstattung
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der FDP sind Ehrenämter. Eine Vergütung ist ausgeschlossen.
(2) Kosten und notwendige Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Mitglied oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur entstehen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet. Bewer-ber bei öffentlichen Wahlen haben Anspruch auf Ausgabenerstattung nur im Rahmen des Wahlkampfhaushaltes.
(3) Erstattungen erfolgen in Art und Umfang nach Maßgabe der einheitlichen Regelungen des Bundesvorstandes, des Landesverbandes und der nachgeordneten Gliederungen.
 

§ 33 Abwahlen, Amtsverlust durch Verbandsaustritt
(1) Alle Gewählten können von dem Gremium, das sie gewählt hat, mit einer Mehrheit von Zwei-dritteln abgewählt werden.
(2) Nicht abwählbar sind
1. die Mitglieder des Landesschiedsgerichtes,
2. die Mitglieder des Landessatzungsausschusses,
3. die Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses und
4. Delegierte und Ersatzdelegierte.
(3) Verlässt ein Gewählter die entsendende Gliederung, so fallen seine Parteiämter und Partei-mandate an diese Gliederung zurück.
4. Abschnitt: Verfahrensvorschriften
I. Allgemeiner Teil
1. Sitzungsvorfeld
 

§ 34 Errechnung der Delegiertenschlüssel
(1) Die Anzahl der auf einen entsendenden Verband entfallenden Delegiertenmandate errechnet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der im abgelaufenen Jahr durch diesen Verband ver-tretenen Mitglieder zu der Gesamtsumme der im abgelaufenen Jahr durch alle entsendenden Verbände vertretenen Mitglieder, wobei die Anzahl der vertretenen Mitglieder in Mitglied-schaftsmonaten zu bemessen ist (Mitgliedsmonats-schlüssel). Zugänge begründen Mitglieds-monate ab dem laufenden Monat, Abgänge beenden Mitgliedsmonate ab dem laufenden Monat. Abgänge von Mitgliedern während des abgelaufenen Jahres lassen die durch die Zu-gehörigkeit des Mitglieds erworbenen Mitgliedsmonate des entsendenden Verbandes unbe-rührt.
(2) Ist abweichend bestimmt, dass die Schlüsselberechnung nach dem kombinierten Berech-nungsschlüssel erfolgen soll, so ist nur die Hälfte der Mandate nach dem Mitgliedsmonats-schlüssel zu bemessen. Die Vergabe der restlichen Mandate richtet sich nach dem Verhältnis der Anzahl der bei der letzten Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin in dem jeweiligen Be-zirk auf die FDP entfallenen Zweitstimmen zu der Gesamtsumme der im Land Berlin auf die FDP entfallenen Zweitstimmen.
(3) Alle Berechnungen erfolgen nach dem Verfahren Hare-Niemeyer.
(4) Der Landesverband berechnet für alle nachgeordneten Gliederungen die Delegiertenschlüs-sel und die sich ergebende Delegiertenanzahl. Die Berechnung und die Mitteilung der Dele-giertenschlüssel sowie der Delegiertenanzahl an die Schatzmeister der nachgeordneten Glie-derungen erfolgen durch den Landesverband bis zum 27. Januar.
 

§ 35 Einberufung und Ladung
(1) Die Einberufung erfolgt
1. bei Delegiertenorganen
durch den Sprecher,
2. bei Vorstandsorganen und Mitgliederversammlungen
durch den Vorsitzenden,
3. bei Wahlversammlungen durch den Vorsitzenden der jeweiligen Gliederungsebene.
(2) Ist ein Sprechergremium nicht vorhanden oder verhindert, so beruft der Vorsitzende der be-troffenen Gliederungsebene ein.
(3) Bei Verhinderung eines Vorstandes beruft der Vorsitzende der übergeordneten Gliederungs-ebene die Sitzung ein.
(4) Eine Verhinderung ist zu vermuten, wenn die Einberufung nicht in angemessener Frist er-folgt.
(5) Zu laden sind alle Teilnahmeberechtigten. Die Ladung soll per elektronischer Mail erfolgen, soweit eine Mailadresse zur Hinterlegung in der elektronischen Mitgliederdatei angegeben wurde und dieser Ladungsart nicht schriftlich widersprochen wurde, im Übrigen per Brief-post. Zu Versammlungen, auf denen Kandidaten für eine öffentliche Wahl nominiert werden, ist stets per Briefpost zu laden. Die Ladung soll eine Tagesordnung enthalten.
(6) Der Ladung ist für jeden Beschluss, der einer qualifizierten Mehrheit bedarf, der begründete Ursprungsantrag beizufügen.
(7) Die Ladungsfrist beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist,
1. grundsätzlich
a) bei ordentlichen Sitzungen acht Werktage,
in Ausnahmefällen vier Werktage, wobei der Grund für die Ausnahme in der Ladung anzugeben ist,
b) bei außerordentlichen Sitzungen vier Werktage,
2. bei Vorstandsorganen
a) bei ordentlichen Sitzungen sechs Werktage,
b) bei außerordentlichen Sitzungen zwei Werktage.
 

§ 36 Außerordentliche Sitzungen
(1) Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen
1. bei Delegiertenorganen
a) auf Beschluss eines Sechstels ihrer Delegierten,
b) auf schriftlich begründeten Beschluss der Mehrheit der auf gleicher Ebene öffent-lich gewählten Mandatsträger der FDP,
c) auf Beschluss anderer Organe auf gleicher Ebene oder
d) auf Beschluss der Vorstände höherer Ebenen,
2. bei Vorstandsorganen auf Antrag von drei Mitgliedern,
3. bei Mitgliederversammlungen auf Antrag von einem Zehntel der Mitglieder.
(2) Die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung hat unverzüglich nach Antragszugang beim Einberufenden zu erfolgen, soweit keine Fristverlängerung gewährt wird.
(3) Einem antragsgemäßen Terminwunsch soll der Einberufende entsprechen.
2. Sitzungsdurchführung
 

§ 37 Teilnahmerechte
(1) Teilnahme- und Rederecht haben die einem Gremium angehörenden Mitglieder, die Ersatz-delegierten sowie die mit beratender Stimme Beigeordneten (Kooptierte). Die Grundkoop-tierten sind im Anhang 1 „Beiordnungen“ zu dieser Satzung aufgeführt.
(2) Ist der Kooptierte bereits gewähltes Mitglied des Gremiums, so kommt die Entsendung eines Stellvertreters nur im Falle der Verhinderung des Gewählten in Betracht.
(3) Es steht jedem Gremium frei, weitere Mitglieder zu kooptieren.
(4) Gäste können zugelassen werden. Eine bestehende Öffentlichkeit kann auf Antrag ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
 

§ 38 Sitzungsleitung
(1) Der Sitzungsleiter eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Er übt das Hausrecht aus. Eine Er-örterung über die Recht- und Zweckmäßigkeit seiner Anordnungen findet während der Sit-zung nicht statt.
(2) Sitzungsleiter ist
1. bei Delegiertenorganen der Sprecher,
2. bei Wahlversammlungen der Vorsitzende der zuständigen Gliederungsebene bis zur Wahl eines Sitzungsleiters, die unmittelbar nach der Eröffnung erfolgt,
3. im Übrigen der Vorsitzende.
(3) Jedes Delegiertenorgan wählt aus dem Kreise seiner Delegierten und Ersatzdelegierten ne-ben dem Sprecher zwei Stellvertreter.
(4) Ist die Sitzungsleitung nicht vorhanden oder verhindert, so stellt derjenige, der die Einberu-fung beantragt hat, hilfsweise der Vorstand der betroffenen Gliederungsebene, die Sitzungs-leitung bis zur nach der Eröffnung erfolgenden Wahl eines Sitzungsleiters.
 

§ 39 Antragsberechtigung
(1) Antragsberechtigt ist
1. a) jeder Stimmberechtigte,
b) abweichend bei Delegiertenorganen auf Landesebene mindestens fünf Prozent der Stimmberechtigten,
c) abweichend bei Delegiertenorganen auf Landesebene 50 Mitglieder. Die Antragsteller benennen ein Mitglied zum Vertreter des Antrags vor dem Lan-desparteitag. Dieser Vertreter hat das Rederecht zu dem Antrag auf dem Landes-parteitag.
2. jeder Kooptierte,
3. Organe und beratende Gremien gleicher Ebene oder
4. jede nachgeordnete Gliederung.
(2) Dringlichkeitsanträge können in Landesdelegiertenorganen nur eingebracht werden durch
1. den Landesvorstand oder
2. von zehn Prozent der Mitglieder des Landesdelegiertenorgans.
 

§ 40 Tagesordnung, Beratung
(1) Anträge sind in der Reihenfolge ihres Einganges in die Tagesordnung aufzunehmen. Sie sollen den Stimmberechtigten zur Vorbereitung zur Verfügung gestellt werden.
(1a) Der Sprecher, im Falle des Landesparteitages der Landesvorstand, kann für eine Sitzung fest-legen, dass das Einreichen von Anträgen im Regelfall elektronisch erfolgt. Er oder das Vor-standsorgan der jeweiligen Untergliederung stellt in diesem Fall eine geeignete Plattform zur Verfügung. Der Landesvorstand entscheidet per Beschluss, welche Plattformen geeignet sind. Er aktualisiert diesen Beschluss mindestens alle zwei Jahre.
(2) Nach Eröffnung der Sitzung beschließt das Gremium über die Aufnahme von Dringlichkeitsan-trägen nach Anhörung des jeweiligen Antragstellers.
(2a) Die Reihenfolge, in der Anträge im Rahmen des Landesparteitags beraten werden, wird durch alle per E-Mail erreichbaren Mitglieder der FDP Berlin mittels einer elektronischen Abstim-mung festgelegt. Hierzu richtet der Landesvorstand ein Abstimmungsformular ein, welches die Kontrolle der Stimmberechtigung und die Anonymität des Abstimmungsverfahrens ge-währleistet. Über dieses Formular erhält jedes nach Satz 1 stimmberechtigte Mitglied die Möglichkeit, bis zu 5 Anträge zu markieren. Jeder Antrag darf nur einmal markiert werden. Die Anträge werden entsprechend der Anzahl der für sie abgegebenen Stimmen beraten, wo-bei der Antrag mit den meisten Stimmen als erster beraten wird. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Reihenfolge des Antragseingangs. Die Abstimmung beginnt 10 Tage und endet 5 Tage vor dem Landesparteitag. Der Landesvorstand veröffentlicht das Abstimmungsergebnis unverzüglich, spätestens jedoch binnen 36 Stunden nach Ende des Abstimmungszeitraums auf der Internetpräsenz des Landesverbands. Die Stimmabgaben sind anonymisiert elektro-nisch zu protokollieren. Dieses Protokoll ist vor Beginn der Antragsberatung dem Tagungsprä-sidium zur Kontrolle vorzulegen. Die anonymisierte Auswertung erfolgt durch den Wahlprü-fungsausschuss und wird dem elektronischen Abstimmungsergebnis hinzugefügt. Der Lan-desvorstand hat das Recht, höchstens zwei Anträge als sogenannte Leitanträge einzureichen, welche von dieser Regelung ausgenommen sind.
(2b) Über Dringlichkeitsanträge befindet das Gremium gem. § 39 (2) zu Beginn der Antragsbera-tung. Dringlichkeitsanträge werden in der Reihenfolge des Antragseingangs vorrangig vor Sachanträgen beraten.
(3) Die Absetzung oder Vertagung eines Beratungsgegenstandes ist nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln zulässig.
(4) Der Sitzungsleiter eröffnet zu jedem Beratungsgegenstand die Beratung. Zunächst ist dem Antragsteller das Wort zur Begründung zu geben. Redeberechtigten ist nach der Reihenfolge ihrer Wortmeldungen das Wort zu erteilen.
(5) Ist die Rednerliste zum jeweiligen Beratungsgegenstand erschöpft, eröffnet der Sitzungsleiter erforderlichenfalls die Abstimmung.


§ 41 Änderungsanträge
(1) Änderungsanträge können jederzeit bis zum Schluss der Beratung durch jeden Antragsbe-rechtigten ohne Beachtung eines Antragsquorums eingebracht werden. Sie sind der Sitzungs-leitung schriftlich oder elektronisch vorzulegen. § 40 Abs. 1a gilt analog.
(2) Änderungsanträge dürfen nicht eine Änderung des Beratungsgegenstandes bewirken. Über ihre Zulässigkeit entscheidet die Sitzungsleitung.
 

§ 42 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge zur Geschäftsordnung kann jeder Stimmberechtigte jederzeit stellen.
(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Rednerfolge nach Anhörung des An-tragstellers und eines Gegenredners abgestimmt. Die Redezeit ist auf jeweils drei Minuten beschränkt.
(3) Die Verweisung eines Beratungsgegenstandes an ein Gremium, die Fraktion der FDP im Abge-ordnetenhaus von Berlin oder an die Mitglieder der FDP in einer Bezirksverordnetenver-sammlung kann beantragt werden.
 

§ 43 Schriftliche Anfragen
(1) In allen Mitgliederversammlungen und Delegiertenorganen mit Ausnahme des Landespartei-tages kann jedes Mitglied Anfragen an den Vorstand richten, die in der Sitzung mündlich zu beantworten sind.
(2) Die Anfragen sind der Sitzungsleitung vor Beginn der Sitzung schriftlich oder elektronisch ein-zureichen. § 40 Abs. 1a gilt analog.
(3) Jeder Fragesteller hat das Recht auf zwei Nachfragen. Eine Aussprache findet nicht statt.
 

§ 44 Persönliche Erklärungen
(1) Persönliche Erklärungen sind nach Beratung, jedoch vor Abstimmung oder nach Annahme eines Vertagungs-, Verweisungs- oder Absetzungsantrages gestattet. Der Redner darf aus-schließlich persönliche Angriffe zurückweisen oder eigene Ausführungen berichtigen.
(2) Zu einer ihm schriftlich vorliegenden persönlichen Erklärung kann der Vorsitzende auch vor Eintritt in die Tagesordnung das Wort erteilen.
 

§ 45 Sitzungsordnungsbestimmungen
(1) Der Sitzungsleiter kann einem abschweifenden Redner für die Dauer eines Beratungsgegen-standes das Wort entziehen, wenn dieser zuvor bereits insgesamt zweimal, mindestens ein-mal unter Androhung der Wortentziehung, zur Sache (Ruf zur Sache) oder zur Ordnung geru-fen wurde (Ordnungsruf).
(2) Andere störende Teilnehmer kann der Sitzungsleiter von der Versammlung ausschließen, wenn diese bereits einmal unter Androhung des Ausschlusses einen Ordnungsruf erhalten haben. Im Falle einer groben Verletzung der Ordnung bedarf es keiner Androhung.
(3) Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist der Einspruch gegenüber dem Sitzungsleiter möglich. Über ihn entscheidet die Versammlung am Ende der Tagesordnung ohne Aussprache.
(4) Entsteht störende Unruhe im Saal, so kann der Sitzungsleiter die Sitzung auf bestimmte Zeit unterbrechen. Kann sich der Sitzungsleiter kein Gehör verschaffen, so verlässt er seinen Platz.
Hierdurch wird die Sitzung unterbrochen. Gelingt die Fortsetzung der Sitzung nicht innerhalb einer Stunde, so ist die Sitzung aufgehoben. Der Sitzungsleiter beruft erneut ein.


§ 46 Vertraulichkeit
Ist in einer nicht öffentlichen Sitzung Vertraulichkeit beschlossen, haben die Teilnehmer die Vertraulichkeit insoweit zu wahren.


§ 47 Protokoll
Über den Verlauf der Sitzungen der Organe und Gremien auf Landesebene sowie der Jahres-hauptversammlungen der Bezirksausschüsse und Ortsverbände ist eine Niederschrift zu ferti-gen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und einem weiteren anwesenden Mitglied der Ver-sammlung zu unterzeichnen. Sie enthält mindestens die Tagesordnung, die gestellten An-träge im Wortlaut und das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmungen und Wahlen (Be-schlussprotokoll). Die Anwesenheitsliste muss beigefügt sein.
3. Abstimmungen und Wahlen


§ 48 Allgemeines
(1) Ist bei offener Stimmabgabe (Akklamation) ein Ergebnis unklar, so zählt die Sitzungsleitung die Stimmen aus.
(2) Ein für eine Entscheidung erforderliches Quorum stellt der Sitzungsleiter vor Verkündung des Ergebnisses fest.


§ 49 Stimmrecht
(1) Stimmrecht haben die satzungsgemäßen Mitglieder eines Gremiums.
(2) Kann ein Delegierter sein Stimmrecht nicht ausüben, so kann er seine Stimme durch schriftli-che Erklärung auf einen anderen Delegierten oder Ersatzdelegierten seiner entsendenden Gliederung übertragen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, so tritt an seine Stelle ein Ersatzdelegierter seiner entsendenden Gliederung in der Reihenfolge der bei der Wahl der Ersatzdelegierten erreichten Stimmenzahl. Sind Ersatzdelegierte nicht in ausreichender Anzahl anwesend, so tritt an die Stelle des verhinderten Delegierten der Delegierte mit der höchsten Stimmenzahl, der nicht bereits über zwei Stimmen verfügt. Verfügen bereits alle anwesenden Delegierten der entsendenden Gliederung über zwei Stimmen, so erlangt das Stimmrecht der Ersatzdelegierte mit der höchsten Stimmenzahl, der nicht bereits über zwei Stimmen verfügt.
(3) Niemand kann über mehr als zwei Stimmen verfügen.


§ 50 Beschlussfähigkeit
(1) Landesorgane sind nur dann beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmberechtigten anwe-send oder vertreten ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit wird vermutet, solange nicht das Gegenteil durch den Sitzungsleiter festgestellt ist. Die Feststellung erfolgt auf Antrag von mindestens fünf Prozent der Stimmbe-rechtigten. Der Antrag kann nur vor Eintritt in eine Beschlussfassung gestellt werden.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit kann der Sitzungsleiter die Beschlussfassung für kurze Zeit ausset-zen. Bei andauernder Beschlussunfähigkeit hebt der Sitzungsleiter die Sitzung auf.
(4) Wird der Beratungsgegenstand auf der nächsten Sitzung erneut behandelt, so bleibt eine Be-schlussunfähigkeit insoweit außer Betracht, wenn auf diesen Umstand in der Ladung hinge-wiesen wurde.


§ 51 Abstimmungen
(1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen durch Handzeichen.
(1a) Abstimmungen können auch elektronisch erfolgen. Der Landesverband stellt hierfür eine ge-eignete Plattform zur Verfügung. Der Einsatz elektronischer Abstimmungsverfahren bedarf der schriftlichen Genehmigung des Landesvorstandes, die jederzeit widerufbar ist. Jede Ab-stimmung ist zu protokollieren.
(1b) Wird eine Abstimmung gemäß Abs. 1a elektronisch durchgeführt, muss auf Antrag eines Stimmberechtigten auf der nächsten regulären Versammlung das Abstimmungsergebnis nach Abs. 1 bestätigt werden.
(2) Auf Antrag von 10 Prozent der Stimmen ist geheim oder namentlich abzustimmen. Werden beide Anträge gestellt, so wird geheim abgestimmt, wenn nicht mit Zweidrittelmehrheit na-mentliche Abstimmung beschlossen wird.
(2a) Geheime Abstimmungen können nach Maßgabe von Abs. 1a elektronisch durchgeführt wer-den. Auf Antrag von zehn Prozent der Stimmberechtigten ist eine geheime Abstimmung ohne den Einsatz elektronischer Hilfsmittel durchzuführen.
(3) Bei einer Abstimmung haben Änderungs- und Ergänzungsanträge Vorrang. Über weiterge-hende Anträge ist zuerst abzustimmen.
(4) Der Sitzungsleiter formuliert die Abstimmungsfrage so, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ zu be-antworten ist.


§ 52 Beschlüsse
(1) Beschlüsse werden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, bei Überwiegen der Ja- gegen-über den Nein-Stimmen gefasst (einfache Mehrheit). Ist eine besondere Mehrheit erforder-lich, so muss für eine Beschlussfassung der angegebene Anteil „Ja“-Stimmen gegenüber dem der „Nein“-Stimmen erreicht sein (qualifizierte Mehrheit). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(2) Beschlüsse des Vorstands und der Landesfachausschüsse werden in der Regel in Präsenzsit-zungen gefasst. Die Sitzung kann auch als virtuelle Sitzung einberufen werden, an der ein-zelne oder alle Mitglieder per Video-/Audiokonferenz, per Telefon oder mittels eines ande-ren vergleichbaren Verfahrens der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wobei die Form der Teilnahme auch die Stimmabgabe in gleicher Weise umfasst.


§ 53 Wahlen
(1) Turnusmäßige Wahlen finden im Rahmen der Jahreshauptversammlungen der Gremien statt.
(2) Die Wahlen zur Besetzung der Organe und zur Aufstellung von Kandidaten für öffentliche Wahlen sind schriftlich und geheim. Andere Wahlen können offen erfolgen, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
(3) Die gleichzeitige Wahl mehrerer Kandidaten (verbundene Einzelwahl) ist grundsätzlich zuläs-sig. Abweichend sind in jeweils einzelnen Wahlgängen zu wählen:
1. die Mitglieder der Vorstände,
2. die Mitglieder des Landesschiedsgerichts sowie
3. die Kandidaten für öffentliche Wahlen.
(5) Auf einem Stimmzettel dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandida-ten zu wählen sind. Anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig.
(6) Bei Stimmengleichheit nach Stichwahlen entscheidet das Los aus der Hand des Sitzungslei-ters.
(7) Jeder gewählte Bewerber erklärt sich unverzüglich über die Annahme der Wahl. Die Erklä-rung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.


§ 54 Einzelwahlen
(1) Hat bei einer Einzelwahl kein Bewerber die Mehrheit der gültigen Stimmen (absolute Mehr-heit) erhalten, ist wie folgt zu verfahren:
1. wenn nur ein einziger Bewerber kandidiert, wird neu gewählt,
2. wenn zwei Bewerber kandidiert haben und beide zusammen mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt haben, so findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Haben beide zusammen nicht mehr als 50 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt, wird neu gewählt,
3. wenn mehr als zwei Bewerber kandidiert haben, so findet zwischen den beiden Bewer-bern mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehr-heit entscheidet. Ist diese Höchstzahl von mehr als zwei oder die Zweithöchstzahl von mindestens zwei Bewerbern erreicht, so nehmen diese Bewerber sämtlich an der Stich-wahl teil.
(2) Haben bei einer verbundenen Einzelwahl nicht genügend Kandidaten die absolute Mehrheit erhalten, so findet zwischen den stimmstärksten nicht gewählten Kandidaten eine Stichwahl statt. Dabei werden für jede noch zu besetzende Stelle zwei Kandidaten in der Reihenfolge der im ersten Wahlgang erzielten Stimmen, bei gleicher Stimmenzahl auch alle Bewerber mit dieser Stimmenzahl zu der Stichwahl zugelassen. In diesem Wahlgang sind die Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt. Bleibt für eine Stichwahl nur ein Kandidat übrig, so findet für die noch zu besetzende Stelle eine Neuwahl statt.
 

§ 55 Delegiertenwahlen
(1) Bei Delegiertenwahlen sind bis zu ebenso viele Ersatzdelegierte wie Delegierte zu wählen.
(2) Die Wahl findet in einem oder mehreren Wahlgängen statt. Delegierte und Ersatzdelegierte können in einem Wahlgang gewählt werden.
(3) In der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen sind die Kandidaten gewählt, die die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben (relative Mehrheit).
(4) Haben mehrere Kandidaten die gleiche Stimmenzahl erreicht, so entscheidet über die Rei-henfolge das Los aus der Hand des Sitzungsleiters. Hängt von der Reihenfolge die Wahl min-destens eines der stimmengleichen Kandidaten ab, so findet zwischen allen stimmengleichen Kandidaten eine Stichwahl statt, in der die Mehrheit der Stimmen entscheidet.
(5) Verringert sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden die Delegierten mit den geringsten Stimmenzahlen Ersatzdelegierte, die im Rang vor den gewählten Ersatzdelegierten stehen. Erhöht sich die Zahl der Delegierten nach der Wahl, so werden die Ersatzdelegierten
mit den höchsten Stimmenzahlen Delegierte, die im Rang hinter den gewählten Delegierten stehen. Scheiden Delegierte aus, ist in gleicher Weise zu verfahren.
II. Besonderer Teil
 

§ 56 Verfahren zum Landesparteitag
(1) Die Zusammensetzung der Landesparteitagsdelegierten bestimmt sich nach dem kombinier-ten Berechnungsschlüssel mit der Maßgabe, dass zunächst als entsendende Gliederungen die Bezirksverbände gelten.
(2) Der Landesparteitag tagt in der ersten Jahreshälfte eines jeden Jahres als ordentlicher Lan-desparteitag.
(3) Er ist auch einzuberufen auf Antrag von vier Bezirksverbänden.
(4) Die Einberufung eines außerordentlichen Parteitages hat spätestens drei Wochen nach dies-bezüglichem Antragszugang beim Landesverband zu erfolgen, soweit keine Fristverlängerung gewährt wird.
(5) Die Ladungsfrist beträgt
1. bei ordentlichen Parteitagen drei Wochen,
2. bei außerordentlichen Parteitagen sechs Werktage.
(6) Die Antragsfrist beträgt für nicht dringliche Anträge
1. bei ordentlichen Parteitagen zwei Wochen,
2. bei außerordentlichen Parteitagen drei Werktage,
Für Satzungsänderungsanträge beträgt die Antragsfrist einen Monat, für Änderungsanträge zu Satzungsänderungsanträgen eine Woche.
(7) Satzungsänderungsanträge sind den Delegierten und Ersatzdelegierten drei Wochen vor Be-ginn des Landesparteitages bekannt zu geben. Änderungsanträge zu Satzungsänderungsan-trägen können, soweit eine vorherige Kenntnisgabe nicht mehr erfolgt, auf dem Parteitag ausgelegt werden.
(8) Der Landesparteitag tagt parteiöffentlich.
(9) Eine Stimmrechtsübertragung an Delegierte anderer Ortsverbände desselben Bezirksverban-des ist durch ausdrückliche Erklärung zulässig.
(10) Der Sprecher des Landesparteitages führt die Amtsbezeichnung „Präsident“. Er bildet ge-meinsam mit seinen Stellvertretern das Präsidium. Die Amtszeit des Präsidiums endet mit dem Landesparteitag.
 

§ 57 Verfahren zum Landesausschuss
(1) Die Zusammensetzung der Landesausschussdelegierten bestimmt sich für die gewählten De-legierten nach dem kombinierten Berechnungsschlüssel.
(2) Der Landesausschuss tagt mindestens vierteljährlich als ordentlicher Landesausschuss, wo-von mindestens die Jahreshauptversammlung als Präsenzsitzung abzuhalten ist. Sie soll im März eines jeden Jahres stattfinden.
(2a) Die übrigen Sitzungen können auch als virtuelle Sitzung einberufen werden, an der einzelne oder alle Mitglieder per Video-/Audiokonferenz, per Telefon oder mittels eines anderen ver-gleichbaren Verfahrens der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung teilnehmen. Abstimmun-gen sind bei virtuellen Sitzungen nach Maßgabe des § 51 Abs. 1a durchzuführen. Abstimmun-gen, die nach § 51 Abs. 2b S. 2 geheim ohne Einsatz elektronischer Hilfsmittel durchzuführen sind, werden auf die nächste Präsenzsitzung vertagt.
(3) Er ist auch einzuberufen auf Antrag von drei Bezirksverbänden.
(4) Die Einberufung eines außerordentlichen Landesausschusses hat spätestens eine Woche nach diesbezüglichem Antragszugang beim Landesverband zu erfolgen, soweit keine Fristver-längerung gewährt wird.
(5) Die Antragsfrist beträgt für nicht dringliche Anträge
bei ordentlichen Sitzungen drei Werktage, bei außerordentlichen Sitzungen ist eine Antragsfrist nicht zu beachten.
(6) Der Landesausschuss tagt parteiöffentlich.
 

§ 58 Verfahren zum Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand tagt in der Regel zweiwöchentlich.
(2) Er verteilt seine Aufgaben unter seinen Mitgliedern.
 

§ 59 Verfahren zu den Landesfachausschüssen
(1) Jedes Mitglied der FDP Berlin ist berechtigt, als Gast an den Sitzungen der Landesfachaus-schüsse teilzunehmen.
(2) Der Landesfachausschuss legt gegenüber dem Landesausschuss jährlich schriftlich Rechen-schaft über seine Aktivitäten ab.
 

§ 60 Verfahren zum Landessatzungsausschuss
(1) Mindestens fünf Mitglieder des Landessatzungsausschusses müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Mitglied des Landessatzungsausschusses kann nur sein, wer nicht Mitglied eines Parteischiedsgerichtes ist.
(2) Der Landessatzungsausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
(3) Nimmt ein Mitglied an drei aufeinander folgenden Sitzungen unentschuldigt nicht teil, so be-schließt der Landessatzungsausschuss nach Anhörung des Betroffenen über dessen Aus-schluss.
 

§ 61 Verfahren zum Wahlprüfungsausschuss
(1) Dem Wahlprüfungsausschuss sind
1. die Protokolle der Delegiertenwahlen und
2. die geprüften Unterlagen über die Mitgliederzahlen
drei Wochen vor Beginn einer zu prüfenden Versammlung vorzulegen.
(2) Stellt der Wahlprüfungsausschuss Mängel fest, so informiert er unverzüglich die betroffene Gliederung. Er teilt ihr mit, ob und inwieweit eine Mängelbeseitigung in Betracht kommt.
 

§ 62 Verfahren zum Bezirksausschuss
(1) Der Bezirksausschuss tagt mindestens vierteljährlich, wobei mindestens die Jahreshauptver-sammlung als Präsenzsitzung abzuhalten ist. Sie soll bis Ende Februar eines jeden Jahres stattfinden.
(1a) Für die übrigen Sitzungen gilt § 57 Abs. 2a entsprechend. Abweichend hiervon können Ab-stimmungen bei virtuellen Sitzungen von Bezirksausschüssen, die sich aus weniger als 30 De-legierten zusammensetzen, auch durch per Bildübertragung abgegebenes Handzeichen durchgeführt werden. Nur in diesem Fall müssen alle geheimen Abstimmungen auf die nächste Präsenzsitzung vertagt werden. § 51 Abs. 1b gilt entsprechend.
(2) Der Bezirksausschuss ist auch einzuberufen auf Antrag eines Ortsverbandes in seinem Bezirk.
(3) Jedem Ortsverband soll der Bezirksausschuss mindestens das Gebiet eines Wahlkreises zum Berliner Abgeordnetenhaus zuweisen.
(4) Der Bezirksausschuss richtet einen neuen Ortsverband auf Antrag von mindestens 15 Mitglie-dern des Bezirksverbandes, die im Bereich des Bezirksverbandes wohnen, ein. Die Einrich-tung erfolgt in der nächstmöglichen auf die Antragstellung folgenden Sitzung. Mit der Be-schlussfassung werden alle Antragsteller Mitglieder des neuen Ortsverbandes.
(5) Der Bezirksausschuss kann die Auflösung oder Verschmelzung eines Ortsverbandes mit ei-nem anderen ohne dahingehenden Beschluss des aufzulösenden Ortsverbandes nur dann be-schließen, wenn der aufzulösende Ortsverband weniger als 10 Mitglieder hat.
 

§ 63 Verfahren zur Ortsmitgliederversammlung
(1) Die Jahreshauptversammlung soll bis zum 10. Februar eines jeden Jahres als Präsenzveran-staltung stattfinden.
(1a) Für die übrigen Sitzungen gilt § 62 Abs. 1a entsprechend mit der Maßgabe, dass Abstimmun-gen unabhängig von der Mitglieder- und Teilnehmerzahl auch durch per Bildübertragung ab-gegebenes Handzeichen durchgeführt werden können.
(2) Die Ladungsfrist zu einer Versammlung, die die Auflösung des Ortsverbandes zum Gegen-stand hat, beträgt sechs Wochen. Ein entsprechender Beschluss wird erst mit Zustimmung des Bezirksausschusses wirksam.
(3) Die Ladungsfrist zu einer Versammlung, die die Verschmelzung des Ortsverbandes mit einem anderen Ortsverband zum Gegenstand hat, beträgt vier Wochen. Ein entsprechender Be-schluss wird erst mit Zustimmung des Bezirksausschusses wirksam.
(4) Aktiv wahlberechtigt zur Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Bezirksausschuss sind nur solche Mitglieder, die im Zeitpunkt der Ortsmitgliederversammlung wahlberechtigt zum Abgeordnetenhaus von Berlin sind.
(5) Wahlberechtigt zur Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zur Europawahlversammlung sind nur solche Mitglieder, die im Zeitpunkt der Ortsmitgliederversammlung in Deutschland wahlberechtigt zum Europäischen Parlament sind.
(6) Wählbar in den Bezirksausschuss sind alle Mitglieder unabhängig von der Dauer ihrer Partei-zugehörigkeit. § 13 Absatz 10 FiBO findet keine Anwendung.
 

§ 64 Verfahren zu den Wahlversammlungen
(1) Die FDP Berlin reicht zu den Wahlen zum Abgeordnetenhaus von Berlin Bezirkslisten ein, es sei denn, der Landesparteitag beschließt mit einer Mehrheit von Zweidritteln die Aufstellung einer Landesliste.
(2) Der Sitzungsleiter ist verantwortlich für die Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Verfahrensvorschriften. Es gelten insbesondere
1. für die Europawahlversammlung die Bestimmungen des Europawahlgesetzes,
2. für die Bundeswahlkreismitgliederversammlung und die Bundeswahlversammlung die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung und
3. für die Landeswahlversammlung und die Bezirkswahlversammlung die Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung.
(3) Jede Wahlversammlung wählt nach Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Wahlprü-fungskommission
1. einen Sitzungsleiter,
2. einen Schriftführer und
3. eine Zählkommission.
(4) Für Wahlversammlungen auf Landesebene beträgt die Ladungsfrist drei Wochen. In Eilfällen gelten die allgemeinen Bestimmungen.
(5) Wahlversammlungen auf Landesebene tagen parteiöffentlich.
(6) Der Landesvorstand unterstützt die wahlvorbereitenden Handlungen der Gliederungen. Ins-besondere schlägt er einen harmonisierten Zeitplan für die Bewerberaufstellung und ein Ver-fahren für die Durchführung der Wahlversammlungen vor.
(7) Abschriften der Protokolle und der amtlichen Formulare der Wahlversammlungen sind un-verzüglich der Landesgeschäftsstelle zur Kenntnisnahme zuzuleiten.
III. Mitgliedschaftsverfahren
 

§ 65 Aufnahmeverfahren
(1) Die Mitgliedschaft ist bei dem Ortsverband zu beantragen, in dessen Gebiet der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz im Sinne des Berliner Melderechts unterhält (Domizilortsverband).
(2) Ausnahmsweise kann die Mitgliedschaft in einem vom Domizilortsverband abweichenden Ortsverband beantragt werden, wenn der Antragsteller in dem gewünschten Ortsverband seinen beruflichen, familiären oder sozialen Lebensmittelpunkt innehat. Der gewünschte Ortsverband holt unverzüglich die Zustimmung des Domizilortsverbandes zur Aufnahme (Do-mizilausnahmegenehmigung) ein.
(3) Der aufnehmende Ortsvorstand entscheidet über den Antrag und leitet seinen Beschluss und den Vorgang innerhalb eines Monats nach Eingang an den Landesvorstand weiter.
(4) Der Landesvorstand kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Beschlussfassung des Ortsvorstandes eine Aufnahme ablehnen. Fehlt eine erforderliche Domizilausnahmegeneh-migung, so ist der Antrag abzulehnen. Nimmt der Landesvorstand dieses Recht nicht inner-halb dieser Frist wahr oder verzichtet der Landesvorstand auf den Gebrauch dieses Rechtes im Einzelfall, ist die Aufnahme ab dem Datum der Beschlussfassung des Ortsverbandes wirk-sam, es sei denn, es fehlt an einer erforderlichen Domizilausnahmegenehmigung. Die Landes-geschäftsstelle stellt im Falle des Satzes 3 den Zeitpunkt des Fristablaufes fest.
(5) Aufnahmezeitpunkt ist das Datum des dokumentierten Einganges des Aufnahmebeschlusses des aufnehmenden Ortsverbandes in der Landesgeschäftsstelle. Die Ausübung der Mitglieds-rechte ruht bis zur Entscheidung des Landesvorstandes über die Aufnahme, ersatzweise dem Zeitpunkt des Fristablaufes.
(6) Alle Stellen dokumentieren den Aufnahmevorgang, insbesondere erforderliche Beschlussfas-sungen, datiert.
(7) Über eine Aufnahme sind das Mitglied und der zuständige Ortsverband unverzüglich zu infor-mieren. Eine Ablehnung begründet der Landesvorstand in angemessener Frist schriftlich ge-genüber dem Antragsteller und dem zuständigen Ortsverband.
(8) Ein ausgeschlossenes Mitglied kann frühestens nach Ablauf von zwei Jahren wieder aufge-nommen werden. Dies gilt nicht, wenn der Landesvorstand feststellt, dass die Einhaltung der Sperrfrist im Einzelfall eine besondere Härte bedingen würde.
 

§ 66 Verbandswechsel
(1) Der Wechsel in den Domizilortsverband ist von dem Mitglied schriftlich gegenüber dem Vor-stand des Domizilortsverbandes zu erklären.
(2) Ein Mitglied, das einen Wechsel in einen vom Domizilortsverband abweichenden Ortsver-band begehrt, beantragt die Umtrittsgenehmigung schriftlich gegenüber dem Vorstand des gewünschten Ortsverbandes. § 65 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist abgebender Verband der Do-mizilortsverband, so ist eine zusätzliche Umtrittsgenehmigung beim Vorstand des Domizi-lortsverbandes einzuholen. Ist eine Umtrittsgenehmigung innerhalb eines Monats nicht er-teilt, so gilt der Umtritt als verweigert.
(3) Der Verbandswechsel wird mit Bestätigung durch die Landesgeschäftsstelle gegenüber den beteiligten Ortsverbänden wirksam.
(4) Alle Stellen dokumentieren den Vorgang des Verbandswechsels, insbesondere erforderliche Beschlussfassungen, datiert.
(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in ein anderes Bundesland gelten die Regelungen der Bundessat-zung der FDP.
 

§ 67 Austrittserklärung
(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen Austrittserklärung in der Landesgeschäftsstelle bzw. zu einem im Austrittsschreiben genannten in der Zukunft liegen-den Datum. Der Vorgang ist datiert zu dokumentieren und der Landesgeschäftsstelle unver-züglich zur Kenntnis zu geben.
(2) Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.
 

§ 68 Mitgliederverwaltung
(1) Die Landesgeschäftsstelle führt die zentrale Mitgliederdatei.
(2) Alle Mitglieder und die zuständigen Organe sind verpflichtet, Änderungen von mitgliedschaft-lich relevanten Daten, insbesondere der Anschrift im Sinne des Melderechtes, unverzüglich der Landesgeschäftsstelle mitzuteilen.
§ 68a Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Freie Demokratische Partei verarbeitet personenbezogene Daten sowie besondere perso-nenbezogene Daten von Mitgliedern, Spendern, Interessierten und weiteren Dritten unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und der nationalen Daten-schutzgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Verarbeitung erfolgt, soweit diese für die Erreichung der Zwecke und Ziele der Partei erforderlich ist, insbesondere zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen, zur Kommunikation – auch auf elektronischem Weg – mit den in Satz 1 genannten Personen, zu deren Beteiligung an der politischen und organisatori-schen Arbeit der Partei, zur Betreuung, Bindung und Rückgewinnung von Mitgliedern sowie zur Finanz-, Beitrags- und Spendenverwaltung. § 68 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Personenbezogene Daten dürfen an Vorstände und Beschäftigte der Partei, an die Vorsitzen-den der Landesfachausschüsse und anderer beratender Gremien, die Sprecherinnen und Sprecher der Bezirksausschüsse sowie an die der Partei angehörenden Inhaber eines öffentli-chen Wahlamtes (Mandatsträger) übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-ben erforderlich ist. Sämtliche Empfänger sind bei der Verarbeitung zu besonderer Sorgfalt sowie zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
(3) Weitere Regelungen zur Einhaltung des Datenschutzes in der FDP, insbesondere zu Betroffe-nenrechten und geeigneten Garantien, ergeben sich aus der Richtlinie für den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Freien Demokratischen Partei (Datenschutzrichtlinie), die durch den Bundesvorstand erlassen wird und für alle Gliederungen verbindlich ist.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 

§ 69 Auflösung oder Verschmelzung
(1) Für die Beschlussfassung über die Auflösung oder Verschmelzung der FDP Berlin bedarf es einer Dreiviertelmehrheit auf einem eigens zu diesem Zweck einberufenen Landesparteitag.
(2) Die Ladungsfrist beträgt sechs Wochen. Es sind auch alle Bezirksverbände zu laden.
(3) Bei einer Auflösung fällt das Vermögen des Verbandes an die Bundespartei der FDP.
§ 70 Vorrangiges Recht, Satzungsauslegung
(1) Vorrangiges Recht, insbesondere die Vorschriften des Grundgesetzes, des Parteiengesetzes, die der Wahlgesetze und Wahlordnungen des Bundes und des Landes Berlin sowie die Bun-dessatzung der FDP, geht im Konfliktfall den Regelungen dieser Satzung vor.
(2) Im Übrigen sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in entsprechender Anwendung heranzuziehen.


§ 71 Satzungsumfang
Der Anhang „Beiordnungen“ und die Finanz- und Beitragsordnung der FDP Berlin sind Be-standteil dieser Satzung.


§ 72 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
Diese Satzung tritt in allen Bestandteilen mit dem Tage der Annahme durch den Landespar-teitag der FDP Berlin in Kraft.
Anhang: Beiordnungen
Den Gremien sind beigeordnet, soweit Mitglieder der FDP: (siehe PDF Fassung)

Finanz- und Beitragsordnung


1. Abschnitt: Grundsätze


§ 1 Finanzgrundsätze
(1) Die Landespartei und ihre nachgeordneten Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Auf-gaben benötigten Finanzmittel ausschließlich durch die im Parteiengesetz definierten Einnah-mearten auf.
(2) Die der Partei zugeflossenen Geldmittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke entspre-chend den im Parteiengesetz definierten Ausgabearten verwendet werden.
(3) Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
 

§ 2 Regressverpflichtung
Erfüllt eine Gliederung die Vorschriften des Parteiengesetzes oder dieser Satzung nicht, so hat sie einen anderen Gliederungen hierdurch entstehenden Schaden auszugleichen. Jede Gliederung haftet für ein Verschulden ihrer Organe.
2. Abschnitt: Finanz- und Haushaltsplanung
 

§ 3 Haushaltsplan
(1) Der Landesverband stellt vor Beginn eines Rechnungsjahres einen Haushaltsplan auf.
(2) Der Landesschatzmeister legt den Haushaltsplanentwurf nach Zustimmung der Haushalts-kommission spätestens zwei Monate vor Beginn eines Rechnungsjahres dem Landesvorstand zur Beschlussfassung vor. Der Haushaltsplan ist spätestens in der letzten Sitzung vor Beginn eines Rechnungsjahres dem Landesausschuss zur Kenntnis zu geben.
 

§ 4 Finanzplan
(1) Der Landesverband stellt einen Finanzplan für einen Zeitraum von vier Jahren auf. Aus dem Finanzplan muss sich der voraussichtliche jährliche Finanzbedarf und der jeweilige Deckungs-vorschlag ergeben. Der Plan ist jährlich fortzuschreiben.
(2) Der Landesschatzmeister legt den Finanzplanentwurf nach Zustimmung der Haushaltskom-mission spätestens zwei Monate vor Beginn eines Rechnungsjahres dem Landesvorstand zur Beschlussfassung vor. Der Finanzplan ist spätestens in der letzten Sitzung vor Beginn eines Rechnungsjahres dem Landesausschuss zur Kenntnis zu geben.
3. Abschnitt: Finanzmittel
 

§ 5 Zuwendungen von Mitgliedern
(1) Zuwendungen von Mitgliedern sind Mitgliedsbeiträge, Mandatsträgerbeiträge und Spenden.
(2) Mitgliedsbeiträge sind regelmäßige, von Mitgliedern nach satzungsrechtlichen Vorschriften periodisch entrichtete an die Mitgliedschaft gebundene Geldleistungen.
(3) Mandatsträgerbeiträge sind regelmäßige Geldleistungen, die ein Inhaber eines öffentlichen Wahlamtes (Mandatsträger) über seinen Mitgliedsbeitrag hinaus leistet. Sie sind gesondert zu erfassen.
(4) Alle anderen Zuwendungen von Mitgliedern sind Spenden. Dazu gehören Sonderleistungen von Mitgliedern, Aufnahmegebühren, Sammlungen, Sachspenden und Spenden durch Ver-zicht auf Erstattungen gemäß § 32 Absatz 2 der Landessatzung der FDP Berlin.
 

§ 6 Zuwendungen von Nichtmitgliedern
(1) Zuwendungen von Nichtmitgliedern an die Bundespartei, einen Landesverband oder an eine nachgeordnete Gliederung sind Spenden.
(2) Spenden können als Geldspenden, als Sachspenden oder durch Verzicht auf die Erfüllung ei-ner vertraglichen Forderung geleistet werden.
(3) Spenden, die von Mitgliedern entgegengenommen worden sind, sind von diesen unter Be-nennung des Spenders unverzüglich an den Schatzmeister der begünstigten Gliederung wei-terzugeben.
(4) Eine Spende, die mehreren Gliederungen anteilig zufließen soll, kann in einer Summe entge-gengenommen und dem Spenderwunsch entsprechend verteilt werden.
 

§ 7 Zuschussbeteiligung der Gliederungen
(1) Der Landesverband beteiligt nachgeordnete Gliederungen an den ihm nach § 18 Absatz 3 Nummer 3 des Parteiengesetzes zufließenden Mitteln, soweit diese Mittel durch gespendete geldwerte Leistungen ausgelöst wurden. Die Höhe der Beteiligung beträgt 20 Prozent.
(2) Die Auszahlung erfolgt spätestens einen Monat nach Eingang der staatlichen Zuschüsse bei dem Landesverband.
§ 8 Unzulässige Spenden
Spenden, die nach dem Parteiengesetz unzulässig sind, sind unverzüglich an den Bundesver-band weiterzuleiten.
4. Abschnitt: Beitragsordnung
 

§ 9 Beiträge
(1) Jedes Mitglied ist höchstpersönlich zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie Mitglied-schaft ist unzulässig.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von dem Mitglied im Wege der Selbsteinschätzung ge-genüber dem Schatzmeister der zuständigen Gliederung erklärt. Als Richtwert für die Selbst-einschätzung eines monatlichen Mindestbeitrages sind 0,5 Prozent der monatlichen Brutto-einkünfte zu Grunde zu legen.
(3) Die im Wege der Selbsteinschätzung festgelegte Beitragshöhe bleibt für das Mitglied verbind-lich und dient zur Feststellung von etwaigen Beitragsrückständen, so lange das Mitglied nicht gegenüber dem Schatzmeister auf Grund einer neuen Selbsteinschätzung eine andere Bei-tragshöhe mitteilt. Eine rückwirkende Senkung des Mitgliedsbeitrages ist unzulässig.
(4) Bei der Selbsteinschätzung orientieren sich Mitglieder und Schatzmeister an der von der Bun-despartei vorgesehenen Einkommens- und Beitragsstaffel.
(5) In eigenen Beitragsordnungen dürfen beitragserhebende Gliederungen für die Stufe B hö-here Mindestbeiträge bis zur Höhe der Stufe D, jedoch keine von der Beitragsstaffel nach un-ten abweichenden Mindestbeiträge festlegen.
(6) Mindestbeiträge sollen unter Berücksichtigung der zu leistenden Umlagen kostendeckend erhoben werden.
(7) Der Vorstand der Gliederung, die die Beitragshoheit ausübt, ist berechtigt, im Einvernehmen mit dem Mitglied den Mitgliedsbeitrag
1. für Rentner,
2. für im selben Haushalt lebende Angehörige eines Mitglieds ohne eigenes Einkommen,
3. sowie in Fällen besonderer finanzieller Härte
abweichend von der Regelung des Absatzes 2 festzusetzen.
(8) Der zuständige Schatzmeister überprüft eine abweichende Festsetzung sowie das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eingruppierung in Stufe A der EURO-Einkommensstaffel des Bun-desverbands nach Ablauf eines jeden Jahres. Auf Antrag des Schatzmeisters kann der Vor-stand eine Fortsetzung beschließen.
 

§ 10 Mandatsträgerbeiträge
(1) Die Mandatsträger der Partei im Deutschen Bundestag, im Abgeordnetenhaus von Berlin und in den Bezirksverordnetenversammlungen, die Minister, Senatoren, Staatssekretäre und Mit-glieder eines Bezirksamtes sind aufgefordert, neben ihrem Mitgliedsbeitrag Mandatsträ-gerbeiträge zu zahlen.
(2) Hierbei orientieren sich die Mandatsträger an den folgenden Leitlinien:
1. An den Landesverband führen ab
a) die Abgeordneten im Abgeordnetenhaus von Berlin und im Deutschen Bundestag 10 Prozent ihrer Grundbezüge,
b) die Minister, Senatoren, Staatssekretäre 4 Prozent ihrer Grundbezüge,
2. an den Bezirksverband führen ab
a) die Bezirksverordneten 15 Prozent ihrer Aufwandsentschädigung,
b) die Bezirksamtsmitglieder 4 Prozent ihres Grundgehaltes.
 

§ 11 Entrichtung der Beiträge
(1) Mitgliedsbeiträge sind periodisch unaufgefordert im Voraus zu leisten.
(2) Bei der Zahlung ist der Zeitraum, für den der Beitrag entrichtet wird, anzugeben.
(3) Die Aufrechnung von Mitgliedsbeiträgen mit Forderungen an die Bundespartei, an einen Lan-desverband oder an eine nachgeordnete Gliederung ist unzulässig.


§ 12 Mitgliedsbeiträge, Abführungen
(1) Grundsätzlich verbleiben eingenommene Beiträge der beitragserhebenden Gliederung. Das Recht der Beitragsvereinnahmung kann durch Beschluss des jeweils zuständigen Vorstandes auf andere Gliederungen oder auf einen zentralen Mitgliederservice der Partei übertragen werden.
(2) Die den beitragserhebenden Verbänden übergeordneten Verbände haben Anspruch auf eine nach der Zahl der Mitglieder zu ermittelnde Umlage.
(2a) Die Landesumlage beträgt ab dem 01. Juli 2022 pro Mitglied und Monat 6,00 Euro. Ab dem 01. Juli 2023 beträgt sie 6,50 Euro pro Mitglied und Monat.
(2b) Bei der Berechnung der für die monatliche Umlage maßgeblichen Zahl der Mitglieder werden Zugänge im zu betrachtenden Monat für den vollen Monat mitgezählt. Für das Mitglied be-steht Beitragspflicht. Abgänge im zu betrachtenden Monat werden abgezogen. Für das Mit-glied besteht keine Beitragspflicht mehr.
(3) Die Ortsverbände führen die Bezirks- und Landesumlage monatlich bis zum 17. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an den Bezirksverband ab. Überdies führen die Ortsverbände an den Bundesverband eine Bundesumlage nach Maßgabe der Finanz- und Bei-tragsordnung der Bundes-FDP ab. Die Bezirksverbände führen die Landesumlage monatlich bis zum 22. des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats an den Landesverband ab. Für Mitglieder, die nach § 8 Abs. 2 der Finanz-und Beitragsordnung des Bundesverbands in der EURO-Einkommensstaffel in Stufe A eingestuft sind, ist ab dem 01. Juli 2022 ein reduzier-ter Landesumlagebetrag von 3,00 EURO pro Monat zu entrichten. Ab dem 01. Juli 2023 be-trägt der reduzierte Landesumlagebetrag 3,25 EURO pro Monat.
(4) Sind nachgeordnete Gliederungen zum Zeitpunkt einer Delegiertenschlüsselberechnung ihrer Beitragsabführungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen, so ruhen insoweit für den Zeit-raum der Geltung des Delegiertenschlüssels die Stimmrechte ihrer Delegierten. Sind nachge-ordnete Gliederungen innerhalb des Geltungszeitraums eines Delegiertenschlüssels ihrer Bei-tragsabführungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen, so ruhen für jede fehlende Monats-abführung die Stimmrechte eines Zwölftels ihrer Delegierten.
(5) Die Regelung des Absatzes 4 findet keine Anwendung im Hinblick auf das Stimmrecht auf Wahlversammlungen und Wahlvorbereitungsversammlungen zur Aufstellung von Wahlbe-werbern.
(6) Die Vorstände der den abführungspflichtigen Verbänden übergeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Umlageleistungen zu überwachen und bei Säumigkeit durch geeignete Maß-nahmen auf die Erfüllung der Abführungspflicht hinzuwirken.
 

§ 13 Verletzung der Beitragspflicht
(1) Mitglieder, die mit der Entrichtung ihres Beitrages mehr als zwei Monate in Verzug sind, sind durch den Schatzmeister der beitragserhebenden Gliederung unverzüglich schriftlich zu mah-nen. Bleibt die Mahnung erfolglos, ist sie nach frühestens einem weiteren Monat zu wieder-holen.
(2) Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung liegt vor, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit mindestens sechs Monatsbeiträgen rückständig ist.
(3) Schuldhaft unterlassene Beitragszahlung stellt gemäß § 4 Abs. 3 der Landessatzung einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Satzung der Partei dar. Die gemäß § 11 Nr. 2 der Bundes-schiedsgerichtsordnung Antragsberechtigten können beim Landesschiedsgericht den Aus-schluss des Mitglieds beantragen. Das Landesschiedsgericht kann gemäß § 21 Abs. (1) Nr. 1 der Bundesschiedsgerichtsordnung über den Ausschluss durch begründeten Vorbescheid ent-scheiden.
(4) Ist die schuldhaft unterlassene Beitragszahlung unstreitig, kann an Stelle des Antrags nach Abs. (3) Satz 2 der zuständige Schatzmeister in einer dritten und letzten Mahnung ausdrück-lich darauf hinweisen, dass die Mitgliedschaft nach dieser Vorschrift endet, wenn nach einem weiteren Monat der Rückstand nicht ausgeglichen ist. Dabei ist die zum Zeitpunkt der dritten Mahnung geschuldete Gesamtsumme und das Datum der Beendigung der Mitgliedschaft an-zugeben. Die Mahnung ist durch Einwurfeinschreiben zuzustellen.
(5) Ist eine schriftliche Mahnung des Mitgliedes nach Abs. (1) und (4) nicht möglich, weil das Mit-glied unbekannt verzogen ist und die neue Adresse weder durch Nachfrage beim zuständigen Meldeamt noch auf andere Weise zu ermitteln ist, stellt der Vorstand der beitragserheben-den Gliederung dies durch einen datierten schriftlichen Beschluss fest. In dem Beschluss nach Satz 1 müssen die Summe der geschuldeten Beiträge und die Nachforschungen, die zur Er-mittlung der neuen Adresse durchgeführt wurden, angegeben werden. Es ist darauf hinzu-weisen, dass die Mitgliedschaft drei Monate nach dem Datum des Beschlusses endet, wenn die Beiträge nicht gezahlt werden. Der Beschluss und die Nachweise über das ordnungsge-mäß durchgeführte Mahnverfahren sind umgehend der Landesgeschäftsstelle zu übersen-den. Diese leitete die Unterlagen nach Prüfung an die Bundesgeschäftsstelle weiter, die den Beschluss auf einer internen Webseite der FDP im Internet veröffentlicht.
(6) Der Antrag nach Abs. (3) schließt das Verfahren nach den Absätzen (4) und (5) aus.
(7) Das Mitglied kann binnen einer Frist von einem Monat gegen die Beendigung seiner Mitglied-schaft nach den Absätzen (4) und (5) das Landesschiedsgericht anrufen. Die Frist beginnt im Fall des Absatzes (4) mit dem in der dritten Mahnung als Datum der Beendigung der Mit-gliedschaft angegebenen Tag, im Fall des Absatzes (5) drei Monate nach dem Datum des Be-schlusses.“
(8) Hat ein Mitglied Beitragsschulden für das abgelaufene Rechnungsjahr, so ruhen seine Wahl- und Stimmrechte.
(9) Hat ein Mitglied schuldhaft seine Beitragszahlungen unterlassen, so ruht seine Mitglied-schaft. Damit ruhen alle mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere die Teilnahme-, Rede-, Stimm- und Wahlrechte.
(10) Die Folgen des Ruhens der Wahl- und Stimmrechte sowie der Mitgliedschaft gelten nicht im Hinblick auf die Teilnahme an Wahlversammlungen und Wahlvorbereitungsversammlungen zur Aufstellung von Wahlbewerbern.
(11) Liegt ein Fall der schuldhaft unterlassenen Beitragszahlung vor, so unterrichtet der Schatz-meister der beitragserhebenden Gliederung unverzüglich den Landesverband.
5. Abschnitt: Buchführung, Rechnungswesen
 

§ 14 Pflicht zur Buchführung und zur Rechenschaftslegung
(1) Die Bundespartei, die Landesverbände und die nachgeordneten Gliederungen haben unter der Verantwortung der Vorstände Bücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchfüh-rung zu führen und jährlich den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften des Fünften Ab-schnittes des Parteiengesetzes aufzustellen.
(2) Um die nach § 24 Absatz 1 Satz 4 des Parteiengesetzes vorgeschriebene namentliche lücken-lose Aufstellung aller Zuwendungen jährlich erstellen zu können, werden alle den Gliederun-gen eines Landesverbandes zufließenden Zuwendungen (Beiträge und Spenden) auf nach Ge-bietsverbänden geordneten Personenkonten zentral durch den Bundesverband erfasst.
(3) Die Erfassung ist keine Vereinnahmung. Das Verfügungsrecht verbleibt uneingeschränkt bei der begünstigten Gliederung. Die Zuwendung wird dort als Einnahme gebucht.
 

§ 15 Quittungen über Zuwendungen
Beitrags- und Spendenquittungen werden ausschließlich von der Bundespartei anhand der Personenkonten ausgestellt.

§ 16 Prüfungswesen
(1) Der Landesverband und die nachgeordneten Gliederungen sind verpflichtet, die Buchfüh-rung, die Kasse und das Rechnungswesen durch satzungsgemäß bestellte Rechnungsprüfer entsprechend dem Parteiengesetz prüfen zu lassen.
(2) Zum Rechnungsprüfer kann nur bestellt werden, wer Mitglied der Partei ist. Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand des Verbandes, den zu prüfen sie bestellt worden sind, nicht angehö-ren, und dürfen in keinem Dienstverhältnis zu diesem Verband oder nachgeordneten Gliede-rungen stehen.
(3) Der Landesverband bestellt entsprechend den Vorschriften des Parteiengesetzes Wirtschafts-prüfer zur Prüfung seines Rechenschaftsberichtes.
(4) Der Bundesvorstand, vertreten durch den Bundesschatzmeister, hat die besondere Befugnis, jederzeit ohne Angabe von Gründen durch beauftragte Revisoren die Buchführung und das Rechnungswesen jeder Gliederung zu prüfen.
(5) Alle im Prüfungswesen tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.